Die Wohnungseigentümer entscheiden über Angelegenheiten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in der Wohnungseigentümer-Versammlung durch Beschluss. In Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung und des ordnungsgemäßen Gebrauchs reicht dazu die einfache Mehrheit der in der beschlussfähigen Versammlung anwesenden und vertretenen Wohnungseigentümer. Etwas anderes gilt dann, wenn nach dem Gesetz oder nach einer Vereinbarung andere Mehrheiten erforderlich sind.
So ist beispielsweise gemäß §16 Abs. 4 WEG für eine von §16 Abs. 2 WEG abweichende Kostenverteilung bei Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie bei baulichen Veränderungen und Modernisierungsmaßnahmen eine qualifizierte Mehrheit, und zwar eine doppelt qualifizierte Mehrheit erforderlich. Das bedeutet, dass in diesem Fall eine Dreiviertel-Mehrheit nach Köpfen erforderlich ist, die zusätzlich mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten.
Ebenso kann durch Vereinbarung geregelt werden, dass bauliche Veränderungen grundsätzlich mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden können.