Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§100 BGB) einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, §1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, §1089 BGB). Der Begriff ist eine Lehnübersetzung des lat. ūsus frūctus ‚Fruchtgenuss‘; vgl. den auch im Alltag gebräuchlichen Ausdruck Nutznießer. Die häufigste Form des Nießbrauchs ist ein lebenslanges Recht, eine Wohnung oder ein Haus zu bewohnen und alle Nutzungen aus dem Grundstück zu ziehen. Hiervon zu unterscheiden ist das Wohnrecht, welches lediglich das Bewohnen/Nutzen eines Gebäudes oder Teilen eines Gebäudes gestattet, nicht jedoch die Fruchtziehung.
Hofener Weg 11a
71686 Remseck
Telefon:07146-97631
Telefax: 07146-97732
Mobil: 0160 - 94700299
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Sie erreichen mich an folgenden Tagen:
Montag - Freitag:
8:00 - 18:00 Uhr