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Lexikon H

HYPOTHEK

Eine Hypothek ist nach deutschem Sachenrecht ein Grundpfandrecht (§1113 Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)). Es kann am Eigentum an einem Grundstück, am Erbbaurecht, am Wohnungseigentum oder am Gebäudeeigentum begründet werden. Der Inhaber der Hypothek ist berechtigt, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu fordern. Das heißt, der Inhaber der Hypothek darf Substanz und Nutzungen des Grundstücks durch Zwangsvollstreckung (§1147 BGB) nutzen, um die festgelegte Geldsumme zu erhalten. Dies kann der Eigentümer durch Zahlung an den Gläubiger verhindern, §1142 BGB. Durch die Hypothek ist das Grundstück dem Gläubiger verpfändet. Lasten mehrere Hypotheken auf einem Grundstück, haben diese einen festen Rang, nach dem die Hypothekengläubiger befriedigt werden.

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