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und Schäden an Gebäuden

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Lexikon G

GEMEINSCHAFTSEIGENTUM

Als Gemeinschaftseigentum werden im deutschen Wohnungseigentumsrecht das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen, bezeichnet (§1 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz, WEG).
 
In Bezug auf das (oder die) Gebäude gehören zum Gemeinschaftseigentum alle Dinge, die für den Bestand und die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, wie z. B. Außenwände, Dach, Fundament, Treppenhaus, Fenster und Eingangstüren; außerdem Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, das sind z. B. Zentralheizung, Strom-, Wasser- und Gasleitungen. Zum Gemeinschaftseigentum gehören solche Teile des Gebäudes auch dann, wenn sie sich im Bereich des Sondereigentums befinden (§5 Abs. 2 WEG). Zum Beispiel gehören auch die Abschnitte von Leitungen, die mehrere Wohnungen versorgen, zum Gemeinschaftseigentum, die durch eine Wohnung (Sondereigentum) führen. Versorgungsleitungen, die nur eine Wohnung versorgen, sind allerdings sondereigentumsfähig und in aller Regel in der Teilungserklärung zum Sondereigentum erklärt.
 
Das Gemeinschaftseigentum wird von allen Wohnungseigentümern gemeinsam verwaltet und in Stand gehalten. In der Regel wird ein Verwalter zur Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums bestellt.

GEMISCHTE BAUFLÄCHEN

Der erste Abschnitt der BauNVO beschreibt die Art der baulichen Nutzung für zur Bebauung vorgesehene Flächen. Dabei wird unterschieden zwischen Bauflächen (nur im Flächennutzungsplan) und Baugebieten (auch im Bebauungsplan).
 
Gemischte Bauflächen lassen die Nutzungsmischung zu. Sie umfasst Dorfgebiete, Mischgebiete, Kerngebiete.

GESCHOSS

Ein Geschoss ist die Gesamtheit aller Räume in einem Gebäude, die auf einer Zugangsebene liegen und horizontal verbunden sind. Es ist möglich, dass ein Geschoss Höhenunterschiede aufweist. Entscheidend ist aber die horizontale Zusammengehörigkeit der Räume. Der Begriff wird heute unabhängig von der Art der Gebäudekonstruktion verwendet.

GESCHOSSFLÄCHENZAHL (GFZ)

Die Geschossflächenzahl (BauNVO, §20), abgekürzt GFZ, gibt das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse der baulichen Anlagen auf einem Grundstück zu der Fläche des Baugrundstücks an. Die GFZ ist eine dimensionslose Größe und wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

GEWERBLICHE BAUFLÄCHEN

Der erste Abschnitt der BauNVO beschreibt die Art der baulichen Nutzung für zur Bebauung vorgesehene Flächen. Dabei wird unterschieden zwischen Bauflächen (nur im Flächennutzungsplan) und Baugebieten (auch im Bebauungsplan).
 
Gewerbliche Bauflächen lassen Nutzung für Gewerbe und Industrie zu. Sie umfasst Gewerbegebiete, Industriegebiete, Sondergebiete.

GRUNDBUCH

Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis mit Öffentlichem Glauben von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse an diesen Grundstücken und die auf ihnen liegenden Lasten mit (in der Regel) konstitutiver Wirkung verzeichnet werden. Auch mit dem Eigentum verbundene Rechte können vermerkt werden.

GRUNDDIENSTBARKEIT

Die Grunddienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht (§§1018 ff. Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)) eine Belastung eines Grundstücks (des dienenden Grundstücks) zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (des herrschenden Grundstücks) in der Weise,
 
• dass dieser das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen kann (Beispiel: Wegerecht),
• dass auf diesem Grundstück bestimmte Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen (Beispiel: Ausschluss von Bebauung nach Art und Ausmaß) oder
• dass der Eigentümer des belasteten Grundstücks bestimmte Rechte nicht ausüben darf (Beispiel: Duldung an sich übermäßiger Immissionen).

GRUNDSTÜCK

Das Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch auf einem gesonderten Grundbuchblatt (§3 GBO) oder unter einer eigenen Nummer im Bestandsverzeichnis auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt verzeichnet ist.

GRUNDSTÜCKSWERT

Der Grundstückswert stellt die Summe aus Bodenwert und dem Wert der baulichen Anlagen dar.

GUTACHTERAUSSCHUSS

Der Gutachterausschuss ist ein ehrenamtliches unabhängiges Gremium in der Grundstückswertermittlung, dem nach dem Baugesetzbuch Wertermittlungsaufgaben übertragen sind.

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